Satzung der Diakoniestiftung des Ev.-luth. Kirchenkreises Laatzen Springe
Präambel
Der Kirchenkreistag hat auf seiner Sitzung vom 19. März 2004 beschlossen, für eine nachhaltige Sicherung der Aufgaben des Ev.-luth. Kirchenkreises Laatzen-Springe eine Stiftung zu gründen und diese Stiftung mit einem Stiftungskapital in Höhe von 102.753 € ausgestattet. Der Kirchenkreis Laatzen-Springe ist in seinem Selbstverständnis ein diakonisch handelnder Kirchenkreis und will mit dieser Stiftung seine diakonischen Aktivitäten nachhaltig sichern. Dazu wird folgende Satzung erlassen:
§ 1
Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen ‚proDiakonie - Diakoniestiftung im Kirchenkreis Laatzen-Springe’.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Ev.-luth. Kirchenkreises Laatzen-Springe und wird von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von diakonischer und sozialer Arbeit im Kirchenkreis Laatzen-Springe.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Zuwendungen an die kirchlichen diakonischen Einrichtungen, die ihre Tätigkeit im Bereich des Kirchenkreises ausüben,
- Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, die kirchliche diakonische Arbeit im Kirchenkreis und in den Kirchengemeinden zu entwickeln,
- Förderung von Maßnahmen, die die Entwicklung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis und in den Kirchengemeinden im Kirchenkreis zum Ziel haben,
- Zuwendungen zur Finanzierung von Personalkosten für bestehende und zukünftige diakonische Projekte und Einrichtungen,
Es erfolgt ausschließlich eine institutionelle Förderung; Einzelfallbeihilfen werden aus der Stiftung nicht gewährt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es wird als Sondervermögen des Kirchenkreises verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind, den Stiftungszweck durch Stärkung des Stiftungsvermögens zu unterstützen.
(Zustiftungen). Der Kirchenkreis fördert Zustiftungen aus dem Bereich der Kirchengemeinden im Kirchenkreis und private Zustiftungen. Ziel ist, das Stiftungsvermögen ständig zu erhöhen.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden). Die Verwaltungskosten und der Sachaufwand der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.
§ 6
Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers angehören.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 7
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern und zwar als geborene Mitglieder der Superintendent/die Superintendentin des Kirchenkreises und der Kirchenkreissozialarbeiter/die Kirchenkreissozialarbeiterin, zwei weiteren Vertretern des Kirchenkreisvorstandes Laatzen-Springe und zwei Vertretern des Diakonieausschusses des Kirchenkreises.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
Das Kuratorium kann einen Beirat zur Unterstützung seiner Arbeit bilden, insbesondere für Fundraising und Öffentlichkeitsarbeit.
(5) Mitglieder des Kuratoriums können vom Kirchenkreisvorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 8
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Kirchenkreisvorstand ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
(2) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens vier Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwe-send sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums und dem Kirchenkreisvorstand zur Kenntnis zu bringen.
(6) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfah-ren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(7) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Ev.-luth. Kirchenkreises Laatzen-Springe.
§ 9
Treuhandverwaltung
(1) Der Ev.-luth. Kirchenkreis Laatzen-Springe verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Förder-maßnahmen ab.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Ev.-luth. Kirchenkreis Laatzen-Springe legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen mit dem Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes versehenen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine ange-messene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(4) Der Ev.-luth. Kirchenkreis Laatzen-Springe belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen bzw. Verwaltungsleistungen Dritter mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
§ 10
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kirchenkreis Laatzen-Springe und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet des Ev.-luth. Kirchenkreises Laatzen-Springe für kirchlich diakonische Arbeit zu liegen.
(3) Der Ev.-luth. Kirchenkreis Laatzen-Springe und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
§ 11
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen an den Ev.-luth. Kirchenkreis Laatzen-Springe mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 12
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
§ 13
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Die Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes über die Errichtung, Übernahme, Änderung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Pattensen, den 19. Mai 2005
Stiftung proDiakonie und geförderte Projekte